Urteil Ausgleichsausschlussgrund
Schlagworte
Ausgleichsausschlussgrund; Ausgleichsleistung; Erbengemeinschaft; Fremdarbeiter; Kriegsgefangene; Menschlichkeit; NSDAP; NSKOV; Ostarbeiter; Vorschubleisten; Wehrwirtschaftsführer; Zivilarbeiter
Leitsätze
1. Verletzt der Unternehmensverantwortliche seine Aufsichts- und Kontrollpflichten gegenüber dem nachgeordneten Personal in vorwerfbarer Weise, ist ihm auch das einen Ausschlusstatbestand erfüllende Handeln der Firmenmitarbeiter, wie etwa eine Misshandlung von Zwangsarbeitern, zuzurechnen. Ein sich aus dieser Zurechnung ergebender Anspruchsausschluss erfasst auch Ausgleichsleistungen für enteignetes Privatvermögen. 2. Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems zu. 3. Für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist die Entscheidung der Entnazifizierungskommission ohne Bedeutung. 4. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder solche obrigkeitlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formell erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen waren. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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