Urteil Ausgleichsanspruch zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer des Mieters


Schlagworte

Ausgleichsanspruch zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer des Mieters; Beweislast; Verjährung; Schaden an Mietsache; Regressverzicht; Abkommen der Feuerversicherer; Privathaftpflichtversicherung; Brandschaden; Wasserschaden; Glasschaden; Schaden an Heizung; Haftung für leichte Fahrlässigkeit

Leitsätze

a) Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter.

b) Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB.

c) Gewährt der Haftpflichtversicherer für Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden an Wohnräumen grundsätzlich Versicherungsschutz, kann er dem Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers nicht entgegenhalten, der Versicherungsschutz sei für unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen. Die entsprechenden Ausschlussklauseln in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

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