Urteil Ausgleichsanspruch für Sprengungsschäden
Schlagworte
Ausgleichsanspruch für Sprengungsschäden
Leitsatz
Sprengungsbedingte Erschütterungen, die einen erheblichen Sachschaden an einem Gebäude des beeinträchtigten Grundstücks verursacht haben, sind auch dann wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB, wenn die Grenzwerte für Schwingungsgeschwindigkeiten eingehalten oder sogar unterschritten worden sind.
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