Urteil Ausgleichsanspruch


Schlagworte

Ausgleichsanspruch; Erbauseinandersetzung; Dürftigkeitseinrede; Kommanditgesellschaft; Komplementär; Nachlass; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Verwertung; Vorbehalt; Zwangsvollstreckung; Überzeugungsgrundsatz

Leitsätze

1. Der Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO ist verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Umstände ohne jede Grundlage im Prozessstoff ungeprüft behauptet.

2. Sind Ausgleichszahlungsansprüche des Verfügungsberechtigten gegen eine nach § 6 Abs. 1 a VermG vermögensrechtlich berechtigte Kommanditgesellschaft i. L. oder deren Komplementär bestandskräftig festgestellt oder durch Vergleich begründet worden, ist ein Rechtsschutzinteresse für Klagen wegen daraus abgeleiteter Zahlungsansprüche gegen die Erben des Komplementärs nicht schon zu verneinen, weil einzelne Miterben die Herausgabe des Nachlasses zur freihändigen Verwertung anbieten.

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