Urteil Ausgleichsanspruch
Schlagworte
Ausgleichsanspruch; Ausschlussgrund des Erwerbers von Anteilsrechten nach besatzungshoheitlicher Enteignung einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz
Der Erwerber von Anteilsrechten nach der besatzungshoheitlichen Enteignung hat keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen.
(Leitsatz der Redaktion)
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