Urteil Ausgeschlossene Betriebskostennachforderung bei bereits erteilter Abrechnung mit Guthaben
Schlagworte
Ausgeschlossene Betriebskostennachforderung bei bereits erteilter Abrechnung mit Guthaben; unzulässige Korrektur einer Betriebskostenabrechnung nach Fristablauf
Leitsatz
Eine nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Nachforderung liegt nicht nur dann vor, wenn der Vermieter nach Ablauf der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB genannten Frist einen die geleisteten Vorauszahlungen des Mieters übersteigenden Betrag fordert. Eine solche Nachforderung ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Vermieter nach Fristablauf einen Betrag fordert, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung übersteigt. Das gilt namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis ein Guthaben des Mieters ist.
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