Urteil Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen Mangels
Schlagworte
Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen Mangels; Vorschussanspruch des Mieters; Verzug des Vermieters
Leitsatz
Der Mieter kann einen Mangel selbst beseitigen und dafür auch einen Vorschuss vom Vermieter verlangen, wenn dieser mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Verzug tritt allerdings dann nicht ein, wenn der Mieter in Annahmeverzug ist. Das setzt voraus, dass der Vermieter dem Mieter die Mangelbeseitigung anbietet. Will er dazu den Mangel zuvor besichtigen, muss er dem Mieter Besichtigungstermine anbieten, um von seinem Besichtigungsrecht Gebrauch zu machen (Abänderung von AG Mitte, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 7 C 187/07 -, GE 2009, 329).
(Leitsatz der Redaktion)
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