Urteil Aufwendungsersatz für Mieteranpflanzungen
Schlagworte
Aufwendungsersatz für Mieteranpflanzungen
Leitsatz
Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, daß der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien auszugehen sein, daß der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann.
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