Urteil Aufwendungsersatz


Schlagworte

Aufwendungsersatz; Beitrittsgebiet; Aufbauhypothek

Leitsätze

1. Der Anspruch des Mieters einer in dem Beitrittsgebiet gelegenen Wohnung auf Ersatz der von ihm auf die Wohnung gemachten Aufwendungen richtet sich dann nach den §§ 111 bis 113 ZGB, wenn die Baumaßnahmen vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen waren.

2. Der Anspruch richtet sich solange gegen den mit dem Eigentümer identischen Vermieter, solange der Erwerber des Grundstücks noch nicht im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen worden ist.

3. Ist ein erheblicher Teil der Baumaßnahmen jedoch unstreitig bereits früher durch die Hausverwaltung veranlaßt und dementsprechend eine Aufbauhypothek eingetragen worden, so muß der Mieter im einzelnen darlegen, welche Baumaßnahmen mit welchem zeitlichen Aufwand und mit welchem Materialaufwand zusätzlich von ihm ausgeführt worden sind bzw. welche Kosten er für die Baumaßnahmen aufgewendet hat, die ihm nicht von der Hausverwaltung aus dem aufgenommenen Kredit erstattet worden sind.

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