Urteil Aufwendungsersatz
Schlagworte
Aufwendungsersatz; Instandsetzung; Instandhaltung; Restitution
Leitsatz
Kosten für gewöhnliche Instandsetzungsmaßnahmen, die den Verfügungsberechtigten als Vermieter nicht zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen, sind nicht erstattungsfähig. Dazu gehören alle Maßnahmen, die nicht unbedingt zur Gebäudeerhaltung, Gefahrenabwehr oder Erfüllung der Vermieterpflichten erforderlich sind.
(Leitsatz der Redaktion)
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