Urteil Aufwendungen, Nachlegungslast für ersparte - des Schuldners für Gläubiger
Schlagworte
Aufwendungen, Nachlegungslast für ersparte - des Schuldners für Gläubiger
Leitsatz
Die Darlegungslast für ersparte Aufwendungen des Schuldners bei vom Gläubiger zu vertretender Unmöglichkeit trifft grundsätzlich den Gläubiger. Diesem können jedoch bei der Darlegung im Einzelfall Erleichterungen zugute kommen.
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