Urteil Aufwendungen des Mieters für den Umbau eines früheren Stalls zu einer Werkstatt
Schlagworte
Aufwendungen des Mieters für den Umbau eines früheren Stalls zu einer Werkstatt
Leitsätze
1. Aufwendungen, die dazu dienen, die Mietsache erst in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, sind keine notwendigen Verwendungen i. S. des § 547 I BGB.
2. Baut der Mieter einen früheren Stall, den er in Kenntnis dieser Tatsache angemietet hat, für seine Zwecke zum Betrieb einer Werkstatt aus, so steht ihm gegen den Vermieter kein Anspruch aus § 547 II i. V. mit § 683 BGB zu, weil er nicht den Willen hatte, gerade für den Vermieter um der Sache willen tätig zu werden.
3. Von einem Fehler der Mietsache kann nur gesprochen werden, wenn der tatsächliche Zustand (Istzustand) von dem vertraglich geschuldeten Zustand (Sollzustand) abweicht. Ein solcher Fehler liegt nicht vor, wenn der Mieter die Mietsache in wesentlicher Kenntnis ihrer Beschaffenheit anmietet. In einem solchen Fall stehen dem Mieter, wenn er Investitionen tätigt, Schadensersatzansprüche gem. § 538 II BGB nicht zu.
4. Ersatz für Investitionen gem. §§ 812, 818 I BGB kann der Mieter nur verlangen, wenn der Vermieter hieraus konkreten Nutzen zieht oder wenn sie den Verkehrswert der Mietsache erhöht haben.
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