Urteil Aufwendungen des gutgläubigen Besitzers
Schlagworte
Aufwendungen des gutgläubigen Besitzers
Leitsatz
Der Anspruch aus § 988 BGB ist gemäß § 818 Abs. 3 BGB durch Aufwendungen beschränkt, die der Besitzer auf die Sache gemacht hat, solange er das Fehlen seiner Berechtigung zum Besitz nicht gekannt hat. Die Beschränkung hängt nicht davon ab, ob seine Aufwendungen Verwendungen im Sinne der §§ 994 ff. BGB bedeuten.
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