Urteil Aufwendig gestaltetes Umfeld und besonders ruhige Lage
Schlagworte
Aufwendig gestaltetes Umfeld und besonders ruhige Lage
Leitsätze
1. Ein aufwendig gestaltetes Wohnumfeld liegt nicht vor, denn hierfür genügt es nicht, wenn im Umfeld irgendeine Ruhebank oder ein Spielplatz vorhanden ist. Es wird nicht vorgetragen, welche Spielgeräte vorhanden sind, noch dass der Spielplatz aufwendig gestaltet ist. Eine Rasenfläche mit Sitzbänken genügt hierfür nicht.
2. Für eine „besonders ruhige Lage“ muss geltend gemacht werden, dass entweder eine verkehrsberuhigte Zone vorhanden ist oder dort nur Anliegerverkehr stattfindet und Verkehrsgeräusche unterhalb der Schwelle des üblichen Großstadtverkehrs liegen.
(Leitsätze der Redaktion)
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