Urteil Aufteilungsplan


Schlagworte

Aufteilungsplan; Teilungserklärung; Widerspruch; Zweckbestimmung; Lager

Leitsätze

1. Allein der Bezeichnung als "Lager", die nur im Aufteilungsplan, nicht aber in der Teilungserklärung, vorkommt, ist die Bedeutung einer die Nutzung des Teileigentums einschränkenden Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter nicht beizumessen mit der Folge, daß die umfassendere Zweckbestimmung aus der Teilungserklärung "Gewerbefläche" gilt.

2. Unter Zugrundelegung dieser Zweckbestimmung kann der Teileigentümer im Rahmen der zu gewährenden ungehinderten Gewerbeausübung unter Wahrung der berechtigten Interessen der Wohnungseigentümer verlangen, daß an Werktagen während der üblichen Geschäftszeiten von 8.00 bis 20.00 Uhr der Eingang zum Hof der Anlage nicht verschlossen und dem berechtigten Personenkreis ungehindert Zutritt gewährt wird.

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