Urteil Aufstellen von Biertischen für Freiausschank keine bauliche Veränderung


Schlagworte

Aufstellen von Biertischen für Freiausschank keine bauliche Veränderung; Verpachtung von Gemeinschaftseigentum durch Mehrheitsbeschluß

Leitsätze

1. Die Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen Wohnungseigentumsverfahrens läßt die Verfahrensführungsbefugnis des Veräußerers unberührt.

2. Über die Verpachtung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche einer Wohnungseigentumsanlage kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluß wirksam entschieden werden, soweit den Wohnungseigentümern dadurch kein Nachteil erwächst.

3. Das Aufstellen von Biertischen, Bänken und Schirmen, die im Boden nicht fest verankert sind, auf einer Gemeinschaftsfläche zum Betreiben eines Freiausschanks stellt keine bauliche Veränderung dar.

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