Urteil Aufrechnungsverbot und Betriebskostenumlage im Gewerberaummietverhältnis


Schlagworte

Aufrechnungsverbot und Betriebskostenumlage im Gewerberaummietverhältnis; Wirtschaftlichkeitsgebot; Verwaltungskosten; Kosten der Hausverwaltung; Betriebsstrom für Heizungsanlage

Leitsätze

1. Das Aufrechnungsverbot in Gewerberaummietverhältnissen, wonach nur mit „unbestrittenen" Forderungen aufgerechnet werden darf, greift auch dann nicht ein, wenn der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch entscheidungsreif ist.

2. Der Vortrag des Mieters, die Umlage der Versicherungskosten verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er konkret darlegt, dass von anderen Versicherern im maßgeblichen Zeitraum dieselben Leistungen billiger angeboten worden sind.

3. Die Begriffe „Verwaltungskosten" und „Kosten der Hausverwaltung" genügen dem Bestimmtheitserfordernis für die Umlage von Betriebskosten auf Gewerberaum.

4. Die Verbrauchswerte für den Betriebsstrom der Heizungsanlage brauchen in der Abrechnung nicht gesondert angegeben zu werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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