Urteil Aufrechnungsklausel
Schlagworte
Aufrechnungsklausel; Ankündigungsklausel; Vorfälligkeitsklausel
Leitsätze
1. Die Klausel in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, daß der Mieter gegen Mietzinsforderungen des Vermieters mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat, ist gem. § 11 Nr. 2 a und b AGBG insgesamt unwirksam.
2. Die Unwirksamkeit dieser Klausel erfaßt auch die Vorfälligkeitsklausel.
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