Urteil Aufrechnung mit vor Beginn der Zwangsverwaltung fälligen Betriebskostenguthaben gegenüber danach fälliger Mietforderung
Schlagworte
Aufrechnung mit vor Beginn der Zwangsverwaltung fälligen Betriebskostenguthaben gegenüber danach fälliger Mietforderung
Leitsatz
Der Mieter kann mit einer vor Beginn der Zwangsverwaltung fälligen Gutschrift aus einer Betriebskostenabrechnung nicht gegenüber einer erst Monate nach Beginn der Zwangsverwaltung fälligen laufenden Mietforderung aufrechnen.
(Leitsatz des Einsenders)
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