Urteil Aufrechnung gegenüber Zwangsverwalter
Schlagworte
Aufrechnung gegenüber Zwangsverwalter; Zwangsverwaltung/Aufrechnung des Mieters mit Rückforderungsanspruch wegen preisrechtswidriger Mietüberzahlung gegen Vermieter; Rückforderungsanspruch gegen Vermieter/Aufrechnung in der Zwangsverwaltung; Aufrechnung in der Zwangsverwaltung
Leitsatz
Entsprechend §§ 575, 574 BGB darf ein Mieter auch gegen eine Mietzinsforderung des Zwangsverwalters mit einer ihm zustehenden Forderung gegen den Vermieter aufrechnen, wenn die Mietzinszahlung an den Vermieter selbst gem. § 574 BGB wirksam gewesen wäre.
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