Urteil Auflösende Bedingung, Auslegung von Nebenbestimmungen, Bewilligungsbescheid, Bereicherungsrecht, Verjährung


Schlagworte

Auflösende Bedingung, Auslegung von Nebenbestimmungen, Bewilligungsbescheid, Bereicherungsrecht, Verjährung

Leitsätze

1. Auf den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG findet seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 nicht mehr die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB a.F., sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F. Anwendung.

2. Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner hemmen die Verjährung grundsätzlich hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, die der Gläubiger aus dem betreffenden Lebenssachverhalt herleiten kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 285/12 - NJW-RR 2014, 981).

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