Urteil Auflassungsanspruch
Schlagworte
Auflassungsanspruch; Verjährungsfrist
Leitsätze
1. Ein Anspruch, ein Grundstück "auf Verlangen" an die Gemeinde aufzulassen, verjährt in 30 Jahren.
2. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens mit der Bewilligung des Eigentümers; sie wird durch Stillstand der öffentlich-rechtlichen Planung nicht gehemmt.
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