Urteil Aufklärungsverfügung bei Antrag über ein noch nicht eröffnetes elektronisches Anwaltspostfach
Schlagworte
Aufklärungsverfügung bei Antrag über ein noch nicht eröffnetes elektronisches Anwaltspostfach
Leitsätze
Die Berliner Justiz hat den elektronischen Zugang zu den Grundbuchämtern bislang nicht eröffnet.
Wird dennoch ein (Vollstreckungs-) Antrag unter Beifügung des Vollstreckungstitels über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei dem Grundbuchamt eingereicht, ersetzt der von dem Amtsgericht gefertigte Ausdruck jedenfalls nicht die Ausfertigung des Titels. Insoweit fehlt es an einer Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Das Grundbuchamt hat hierauf nicht durch - rangwahrende - Zwischenverfügung, sondern mit einer Aufklärungsverfügung hinzuweisen.
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