Urteil Aufklärungspflicht des Verkäufers nur bei festgestelltem Hausschwamm


Schlagworte

Aufklärungspflicht des Verkäufers nur bei festgestelltem Hausschwamm

Leitsätze

a) Für die Frage, ob den Verkäufer eine Aufklärungspflicht trifft, macht es beim Verkauf eines Hausgrundstücks einen Unterschied, ob ein Hausschwammverdacht besteht oder ob nur die Gefahr besteht, daß das Haus mit Hausschwamm befallen wird.

b) Über die Gefahr eines Befalls mit Hausschwamm muß der Verkäufer nicht aufklären, wenn der Käufer die gefahrbegründenden Umstände kennt und den Schluß auf die Gefahr zieht.

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