Urteil Aufklärungspflicht


Schlagworte

Aufklärungspflicht; Ausschluss der Rückübertragung; Natur der Sache; Notwegerecht; Teilrückgabe; Zuwegung

Leitsätze

1. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf die Voraussetzungen eines Ausschlusses der Rückübertragung von der Natur der Sache her gemäß § 4 Abs. 1 VermG.

2. Ein Grundstück, das mit einem Teil seiner Fläche vom Restitutionsausschlussgrund redlichen Erwerbs erfasst wird, kann grundsätzlich im Übrigen an den Alteigentümer zurückgegeben werden. Die Teilrestitution ist jedoch unzulässig, wenn jede denkbare Nutzung des abzutrennenden Grundstücksteils die Einräumung eines Notwegerechts voraussetzt.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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