Urteil Aufhebung und Streithilfekosten
Schlagworte
Aufhebung und Streithilfekosten; Kostenaufwendung bei Nebenintervention
Leitsatz
Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 11. November 1960, V ZR 47/55).
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