Urteil Aufhebung des Termins zur Zwangsversteigerung bei kurzfristiger Änderung des Verkehrswertes
Schlagworte
Aufhebung des Termins zur Zwangsversteigerung bei kurzfristiger Änderung des Verkehrswertes
Leitsatz
Ändert das Vollstreckungsgericht den mitgeteilten Verkehrswert, so muss der geänderte Wert rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht werden (§ 43 ZVG); davon darf lediglich abgesehen werden, wenn der neue Wert nur unwesentlich von dem bekannt gemachten abweicht.
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