Urteil Aufhebung des Termins zur Zwangsversteigerung bei kurzfristiger Änderung des Verkehrswertes


Schlagworte

Aufhebung des Termins zur Zwangsversteigerung bei kurzfristiger Änderung des Verkehrswertes

Leitsatz

Ändert das Vollstreckungsgericht den mitgeteilten Verkehrswert, so muss der geänderte Wert rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht werden (§ 43 ZVG); davon darf lediglich abgesehen werden, wenn der neue Wert nur unwesentlich von dem bekannt gemachten abweicht.

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