Urteil Aufhebung der staatlichen Verwaltung
Schlagworte
Aufhebung der staatlichen Verwaltung; Neufestsetzung von Grundpfandrechten
Leitsätze
1. § 16 Abs. 5 VermG lässt sich auf Grundpfandrechte, die nicht durch den staatlichen Verwalter bestellt, sondern aufgrund einer besonderen staatlichen Anordnung in das Grundbuch eingetragen wurden, weder unmittelbar noch entsprechend anwenden. Insoweit bleibt es vielmehr bei dem Grundsatz der uneingeschränkten Übernahme der Grundstücksbelastungen nach § 16 Abs. 2 VermG.
2. Dies gilt auch dann, wenn die staatlich angeordnete Eintragung des Grundpfandrechts in den Zeitraum einer staatlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG fällt.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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