Urteil Aufhebung eines Zuordnungsbescheides, Schöpfwerk als kommunales Finanz- oder Verwaltungsvermögen
Schlagworte
Aufhebung eines Zuordnungsbescheides, Schöpfwerk als kommunales Finanz- oder Verwaltungsvermögen
Leitsatz
Die Zuordnung von Verwaltungsvermögen dient nicht der Wiedergutmachung, sondern der aufgabenangemessenen Ausstattung der Verwaltungsträger, weshalb für die Zuordnung das Kriterium der Funktionsnachfolge maßgeblich ist. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsnachfolge nach dem Betreiber, sondern auf die Zuständigkeitsnachfolge in die mit dem Vermögenswert wahrgenommene Aufgabe an. Kommen mehrere Funktionsnachfolger als Zuordnungsberechtigte in Betracht, ist für die Zuordnung die überwiegende Zweckbestimmung maßgebend, sofern nicht ausnahmsweise eine Realteilung möglich ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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