Urteil Aufgebotsverfahren


Schlagworte

Aufgebotsverfahren; Berechtigung auch des Eigentümers im Falle des abhanden gekommenen Grundschuldbriefs

Leitsatz

Der mit Namen, Anschrift und Aufenthalt bekannte Gläubiger einer Briefgrundschuld, der eine Löschungsbewilligung erteilt hat, ist nicht allein dadurch unbekannt im Sinne des § 1170 BGB, dass der Grundschuldbrief abhanden gekommen ist.

Auch der Eigentümer, dem der Gläubiger einer Grundschuld die Löschungsbewilligung erteilt hat, ist berechtigt, das Aufgebotsverfahren nach § 467 Abs. 2 FamFG zu betreiben, wenn der Grundschuldbrief abhanden gekommen ist.

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