Urteil Aufgebot für Briefhypothek
Schlagworte
Aufgebot für Briefhypothek
Leitsatz
a) Der Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts ist im Sinne von §§ 1170, 1171 BGB auch dann unbekannt, wenn der für das Grundpfandrecht erteilte Brief unauffindbar und der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt ist. (Fortführung von BGH, Beschl. v. 3. März 2004, IV ZB 38/03, NJW-RR 2004, 664)
b) Die Vorschriften der §§ 265, 266 ZPO sind auch im Aufgebotsverfahren anzuwenden.
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