Urteil Aufenthaltnahme, Aufnahmebescheid, Bundesvertriebenengesetz, Ermessen, Neuentscheidung, Rechtsbereinigung
Schlagworte
Aufenthaltnahme, Aufnahmebescheid, Bundesvertriebenengesetz, Ermessen, Neuentscheidung, Rechtsbereinigung
Leitsatz
Die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG (2001) durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922), der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG regelte, hat allein Wirkung für die Zukunft (ex nunc). Sie begründet keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossener Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG.
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