Urteil Aufbaugrundpfandrechte
Schlagworte
Aufbaugrundpfandrechte; staatlicher Verwalter
Leitsatz
§ 18 Abs. 2 VermG findet auf von einem staatlichen Verwalter bestellte Aufbaugrundpfandrechte auch dann Anwendung, wenn die staatliche Verwaltung ohne Rechtsgrundlage angeordnet wurde. Die Vorschrift wird nicht dadurch unanwendbar, daß der staatliche Verwalter die Bestellung der Grundpfandrechte auf Bestimmungen gestützt hat, die auch gegenüber Bewohnern der DDR angewandt wurden.
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