Urteil Aufbauenteignung
Schlagworte
Aufbauenteignung; Investitionsvorhaben
Leitsätze
1. Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid einer Entscheidung nach § 3 a Vermögensgesetz müssen eine genaue Beschreibung der zugesagten Investitionsmaßnahmen enthalten; im Falle eines unbebauten Grundstückes gehört dazu auch eine Beschreibung - gegebenenfalls durch Bezugnahme auf Planungsunterlagen - der konkret beabsichtigten Baumaßnahme.
2. Vermögensrechtlich ist es auch von Bedeutung, ob ein Investitionsvorhaben vom Adressaten eines Bescheides nach § 3 a VermG selbst oder lediglich durch einen Dritten durchgeführt werden soll.
3. Voraussetzung für einen Investitionsbescheid nach § 3 a VermG ist auch, daß sich ein Grundstück für die Realisierung des Investitionskonzeptes eignet; dies setzt auch eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Maßnahmen voraus.
4. Der Grundsatz der Unanwendbarkeit des Vermögensgesetzes auf Enteignungen nach dem Aufbaugesetz gilt nicht uneingeschränkt.
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