Urteil Aufbauenteignung
Schlagworte
Aufbauenteignung; Inanspruchnahmevermerk; Verfügungsbeschränkung; Grundbuchberichtigung
Leitsätze
1. Eine wirksame Inanspruchnahme nach der Aufbauverordnung-DDR setzt die Zustellung oder Bekanntgabe des Bescheides durch die erlassende Behörde an den Grundstückseigentümer voraus.
2. Allein die Eintragung und Mitteilung eines Inanspruchnahmevermerks reicht nicht aus.
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