Urteil Arzthaftung


Schlagworte

Arzthaftung; Verjährungshemmung wegen Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung (DDR)

Leitsätze

a) Die nach dem Recht der DDR zu beurteilende Verjährung (hier: von Schadensersatzansprüchen aus dem Gesichtspunkt der Arzthaftung) kann wegen Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung im Sinne des § 477 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB gehemmt gewesen sein, solange ein Klageweg zur rechtsstaatlich gebotenen gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung nicht zur Verfügung stand. Gleiches kann ausnahmsweise gelten, wenn gerichtliche Hilfe in der praktischen Lebenswirklichkeit der DDR wegen konkreter politischer Zwänge vom Betroffenen nicht in Anspruch genommen werden konnte.

b) Soweit die Verjährung nach dem Recht der DDR zu beurteilen ist, ist auch die Vorschrift des § 472 Abs. 2 ZGB über die Verjährungsdurchbrechung weiter anzuwenden. An deren Voraussetzungen sind strenge Anforderungen zu stellen.

Eine Verjährungsdurchbrechung kommt danach vor allem in Betracht, wenn ein Verhalten des Schuldners maßgeblich dazu beigetragen hat, daß der Gläubiger seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.

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