Urteil Arglistige Täuschung durch Bevollmächtigten im Restitutionsverfahren
Schlagworte
Arglistige Täuschung durch Bevollmächtigten im Restitutionsverfahren; Erwerb eines Restitutionsanspruchs
Leitsatz
Zur arglistigen Täuschung durch den Erwerber eines Restitutionsanspruchs, der es vor Abschluß des Abtretungsvertrages übernommen hatte, die Belange der Veräußerin in deren Namen gegenüber dem Amt für offene Vermögensfragen wahrzunehmen, und ihr für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs - und damit auch für dessen Bewertung - wesentliche Informationen vorenthielt.
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