Urteil Architektenvertrag, vorzeitige Kündigung des -s und ersparte Aufwendungen
Schlagworte
Architektenvertrag, vorzeitige Kündigung des -s und ersparte Aufwendungen; Auf- wendungen, ersparte - bei Kündigung des Architektenvertrages; Kündigung, - des Ar- chitektenvertrages
Leitsatz
Rechnet der Architekt nach Kündigung des Vertrages gemäß § 649 Satz 2 BGB ab, genügt seine Schlußrechnung den Anforderungen an die Prüfbarkeit, wenn sie bei den als erspart anzurechnenden Aufwendungen im Sinne des § 649 Satz 2 BGB die Personalkosten nach Stundenzahl und Stundenkosten ausweist. Eine weitere Zuordnung nach Leistungsphasen ist grundsätzlich nicht erforder lich.
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