Urteil Architektenhonorar, Bausumme als Rechnungsgrundlage für -
Schlagworte
Architektenhonorar, Bausumme als Rechnungsgrundlage für -; Bausumme, Vereinbarung einer - für Architektenhonorar
Leitsatz
Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.
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