Urteil Architektenhonorar für die Erarbeitung von Umbauvarianten zur Investorengewinnung
Schlagworte
Architektenhonorar für die Erarbeitung von Umbauvarianten zur Investorengewinnung
Leitsatz
Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet einen Vergütungsanspruch nicht. Die vergütungsfreie akquisitorische Phase endet, sobald eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Für die hiervon erfassten Leistungen kann der Architekt grundsätzlich eine Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI (2002) verlangen, wenn und soweit seine Leistungen von den Leistungsbildern der HOAI (2002) erfasst sind.
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