Urteil Architektenhonorar
Schlagworte
Architektenhonorar; Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale; Schuldbeitritt
Leitsätze
1. Nebenkosten können nur pauschal abgerechnet werden, wenn die Beteiligten dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart haben. Dazu genügen ein schriftliches Angebot und eine schriftliche Annahme auf unterschiedlichen Schriftstücken nicht.
2. Das Angebot eines Schuldbeitritts bedarf nach der Verkehrssitte im allgemeinen keiner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden.
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