Urteil Architektenhonorar


Schlagworte

Architektenhonorar; Änderung der Honorarvereinbarung

Leitsatz

Eine bei Auftragserteilung wirksam getroffene Honorarvereinbarung kann vor Beendigung der Architektentätigkeit bei unverändertem Leistungsziel nicht abgeändert werden (im Anschluß an Senatsurteile vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84 = ZfBR 1985, 222 = BauR 1985, 582; vom 25. September 1986 - VII ZR 324/85 = ZfBR 1986, 283 = BauR 1987, 112 und vom 9. Juli 1987 - VII ZR 282/86 = ZfBR 1987, 284 = BauR 1987, 706).

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