Urteil Architekt
Schlagworte
Architekt; Kosten; Modernisierungkosten; Renovierungskosten; Instandsetzungskosten; Beweislast
Leitsätze
1. Ein Architektenhonorar ist als Teil der Modernisierungskosten anzusetzen, wenn die Einschaltung des Architekten objektiv notwendig und wirtschaftlich vernünftig war.
2. Ersparte Instandsetzungskosten sind wohnungsbezogen zu ermitteln. Für den Umfang der abzusetzenden Renovierungskosten ist der Mieter beweispflichtig.
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