Urteil Arbeitslosengeld II
Schlagworte
Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung; Unzulässigkeit der Pauschalierung von Heizkosten; Angemessenheitsprüfung bzw. -maßstab; Anwendung eines bundesweiten Heizspiegels; Abzug für Warmwasserkosten; Größe des Wohnraums; Wohnfläche; Mietpreis; Produkttheorie; angemessene Energiekosten; unzulässige Heizkostenpauschalen
Leitsätze
1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Ob die Unterkunftskosten angemessen sind, richtet sich nicht nur nach der Größe des Wohnraums, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nach dem Produkt aus der Wohnfläche und dem Mietpreis (Produkttheorie).
2. Die tatsächlichen Heizkosten sind um die Kosten für die Erwärmung von Wasser zu bereinigen, wobei die Tabelle aus dem Urteil BSGE 100, 94 zugrunde zu legen ist.
3. Ob die Heizkosten angemessen sind, ist von der Kaltmiete getrennt zu ermitteln (keine erweiterte Produkttheorie). Maßgeblich ist vielmehr, ob nach einem kommunalen Heizspiegel oder dem bundesweiten Heizspiegel ein Grenzwert überschritten wird, der sich aus dem Produkt des Wertes für einen extrem hohen Energieverbrauch mit der angemessenen Wohnfläche in Quadratmetern ergibt.
(Leitsätze der Redaktion)
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