Urteil Arbeiterwohnunterkünfte
Schlagworte
Arbeiterwohnunterkünfte; Beitrittsgebiet; Mietpreisbindung; Förderung
Leitsatz
Arbeiterwohnunterkünfte, die aus Wohneinheiten mit eigener Küche und eigenem Bad bestanden und den Charakter einer Wohnung hatten, konnten durch Umbauarbeiten nach dem 2. Oktober 1990 nicht mietpreisbindungsfrei werden. Dies gilt auch, weil dieser Wohnraum als mit öffentlichen Mitteln gefördert zu behandeln ist.
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