Urteil Anwohnerparkzonen, enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort
Schlagworte
Anwohnerparkzonen, enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort; keine mosaikartige flächendeckende Überspannung einer Innenstadt durch Parkbevorrechtigungszonen
Leitsätze
Der Begriff des Anwohners (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO) verlangt eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort. Das setzt einen Nahbereich voraus, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfaßt.
Die mosaikartige, flächendeckende Überspannung der ganzen Innenstadt in einer Großstadt durch Parkbevorrechtigungszonen ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG gedeckt.
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