Urteil Anwendungsbereich der Sachenrechtsbereinigung


Schlagworte

Anwendungsbereich der Sachenrechtsbereinigung; Nutzungsbegriff; Freizeiteinrichtungen; Fortbestand von Wegerechten

Leitsätze

Betriebliche Freizeiteinrichtungen, wie etwa Ferienheime, Hotels oder Gemeinschaftsanlagen wie Sportanlagen oder Clubhäuser, fallen in den Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

Der Nutzungsbegriff des § 116 SachenRBerG ist nicht personenbezogen, sondern grundstücksbezogen. Danach ist auch der Rechtsnachfolger zur Nutzung eines errichteten Weges berechtigt.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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