Urteil Anwendungsbereich
Schlagworte
Anwendungsbereich; Geltungsbereich; Entziehung; Schädigung; Belegenheit; Unternehmen; Rückerstattungsrecht; Naturalrestitution; Schadensersatz
Leitsätze
1. In einem Rückübertragungsrechtsstreit kann über die Frage der vermögensrechtlichen Berechtigung nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden.
2. Der räumliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG erfasst keine Schädigungen, die sich im Gebiet der alliierten Besatzungszonen ereignet haben und bereits unter das alliierte oder bundesdeutsche Rückerstattungs- oder Wiedergutmachungsrecht fielen. Dies gilt auch, wenn der entzogene Vermögenswert nach der Schädigung in das spätere Beitrittsgebiet verbracht und dort enteignet worden war.
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