Urteil Anwendungsbereich


Schlagworte

Anwendungsbereich; Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; sowjetische Besatzungsmacht; Rückübertragungsausschluss; Zurechnungszusammenhang; Vollzugsauftrag; Gesellschaftsanteil; Unternehmensenteignung; Schädigungstatbestand

Leitsatz

Die Enteignung eines Grundstücks, das einem wegen fehlender persönlicher Belastung mit seinem Gesellschaftsanteil von den Unternehmensenteignungen gemäß dem SMAD-Befehl Nr. 64 freigestellten Gesellschafter gehörte und von diesem dem Unternehmen zur Nutzung überlassen worden war, beruht nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG), wenn sie in die Zeit nach der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 fällt.

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