Urteil Anwendung des neuen Mietspiegels nur bei Erhebungsstichtag vor Zugang des Erhöhungsverlangens
Schlagworte
Anwendung des neuen Mietspiegels nur bei Erhebungsstichtag vor Zugang des Erhöhungsverlangens; Raum ohne Abtrennung kein Bad
Leitsätze
1. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist ein Mietspiegel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, dessen Erhebungsstichtag nach dem Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens liegt.
2. Ein Bad als gesonderter Raum innerhalb der Wohnung liegt nur dann vor, wenn eine Abtrennung vorhanden ist.
(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
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